Gemeinde
KEUTSCHACH AM SEE
KEUTSCHACH AM SEE
ZUGEHÖRIGE ORTE:
Dobein, Dobeinitz, Höflein, Keutschach, Leisbach, Linden, Pertitschach, Plaschischen, Plescherken, Rauth, Reauz, St. Margarethen, St. Nikolai, Schelesnitz
AUS DER GESCHICHTE:
Im Keutschacher See wurde Kärntens einzige Pfahlbausiedlung gefunden. Dies beweist, dass das Gebiet schon in der frühen Bronzezeit besiedelt war. Funde aus verschiedenen Epochen zeigen, dass sich im Laufe der Zeit viele Völker im Keutschacher Tal niedergelassen haben. Eine römerzeitliche Grabinschrift gehört ebenso dazu, wie die vorromanische Reliefplatte aus karantanischer Zeit.
Im Frühmittelalter entstand auf einem Felsen bei St. Margarethen eine Burg, die danach zu einer der größten Festungen rund um den Wörther See ausgebaut wurde.
Heute sind von dieser Burg nur mehr einige Mauerreste zu sehen. Im frühen 16. Jahrhundert wurde im Ort Keutschach von den Herren von Keutschach das so genannte "alte Schloß" errichtet. Das berühmteste Mitglied dieser Familie, der Salzburger Erzbischof Leonhard von Keutschach, dürfte die Finanzierung dieses imposanten Bauwerkes übernommen haben.
Das neue Schloß wurde von Georg Nikolaus Graf von Rosenberg im Jahre 1679, nur wenige hundert Meter vom alten entfernt, erbaut. Die Grafen von Rosenberg hatten die Herrschaft Keutschach im Jahre 1659 übernommen.
Im Jahre 1967 wurde das Schloß schließlich von der Gemeinde Keutschach erworben und ist heute sowohl verwaltungsmäßiger als auch kultureller Mittelpunkt der gesamten Gemeinde.
Aus "Kärnten" - seine 131 Gemeinden, Kärntner Landesregierung; Eigenverlag 1995, S. 126-127.
Anmerkung: Schreibweise nach dem Original.
... Im Jahre 1751 bestanden in der Herrschaft Keutschach bereits 132 Huben, 15 Zulehen und 36 3/8 Keuschen. Zur Definition der Begriffe "Hube, Zulehen und Keusche", in der Literatur immer wieder unterschiedlich ausgelegt, gibt die schon benützte "Beantwortungsschrift" des Pflegers Johann Georg Lassacher Auskunft. So verstand man um die Mitte des 18. Jahrhunderts im Keutschacher Bereich unter einer Hube eine Bewirtschaftungsfläche, die von ihren Äckern mit guter Bodenbeschaffenheit 36 Vierling Winterroggen an Saatgetreide erbringen sollte, von den Wiesen aber etwa 15 Fuder "süßes" und 6 Fuder "saures" Heu; dazu kam der entsprechende Anteil an Weiden, Streu und Holznutzung. Eine 1/2 Hube, gleichgestellt einem Zulehen, mußte die Hälfte dieses Ertrages abwerfen, eine 1/4 Hube oder Keusche ein Viertel. Die Gleichsetzung eines Zulehens mit einer 1/2 Hube und einer Keusche mit einer 1/4 Hube war genau definiert: Es gab zwei Arten von Zulehen, nämlich "ausfündige und unausfündige". Von einem ausfündigen Zulehen sprach man, wenn ein Untertan der Herrschaft Keutschach zu seinem Ansitz A entweder eine ganze Hube, halbe Hube oder eine Keusche oder auch einen Acker B von der Herrschaft selbst oder von einer auswärtigen Herrschaft an sich verehrte und zu seinem bisherigen Ansitz A hinzuarbeitete, wobei er den Ansitz A selbst bearbeitete, das Gut B aber entweder mit oder ohne Vieh betreiben oder mit "Gastleuten" besetzt oder überhaupt unbewohnt lassen konnte. Wußte man über die ursprüngliche vertragliche Zuwendung einer derartigen Realität nichts mehr, nannte man sie ein "unausfündiges Zulehen". Als Keuschler war hingegen ein Untertan zu bezeichnen, der entweder eine Teilrealität zu einer Hube besaß oder aber nur Ackergrundstücke mit etwa drei Vierling Saatertrag. In diesem Fall war der Keuschler zumeist genötigt, zur hinreichenden Versorgung seines Unterhaltes zusätzlich auch ein Handwerk zu betreiben.
Aber auch andere Fragen der bäuerlich-herrschaftlichen Besitzgeschichte und Besitzrechte wie "Kaufrecht, Freistift, Eigentum" oder Verehrung und Weitergabe von Gütern fanden hier eine regional-bezogene und verständliche Erläuterung. Ein Kaufrecht war ein "liegendes Gut" (Hube), das der Untertan vom Eigentümer für sich und seine Erben erkauft hatte. Man unterschied dabei Kaufrechtsgüter, die nur auf die männliche Nachkommenschaft beschränkt blieben, und solche, die wegen Fehlens männlicher Erben auch auf weibliche Nachkommen übergehen konnten, deswegen aber im Kaufpreis höher veranschlagt wurden. Mit dem Patent vom 13. November 1772 wurde allgemein das Kaufrechteigentum eingeführt und damit das Freistiftrecht mit 1. Jänner 1773 aufgehoben, in Kärnten endgültig mit 12. Dezember 1784.
Eine Liegenschaft wurde schließlich als "Eigentum" angesprochen, wenn sowohl die männliche wie auch weibliche Nachkommenschaft erbberechtigt war, und, falls Nachkommen fehlten, diese Realität testamentarisch auch an andere Personen ohne Bezahlung einer "Ehrung" übergehen konnte. Die in diesem Fall zu erbringenden Abgaben waren an das Steueramt des zuständigen Kreisamtes abzuführen.
Als "Freistift" bezeichnete man schließlich die "Gerechtsame" zur Bewirtschaftung einer der Herrschaft gehörigen Liegenschaft. Diese Huben wurden den Bauern gleichsam verliehen, wobei die Besitzerlangung von der Bezahlung einer von der Grundherrschaft festgesetzten Summe abhängig war, und berechtigte zur Besitzbenützung auf Lebenszeit für eine oder zwei Personen. Diese Zahlungsleistung wurde als "Ehrung" bezeichnet. Beim Tod des mit Freistiftrecht dienenden Untertanen wurde der Besitz neuerlich "verehrt", die Ehrungsbeiträge in eigenen Ehrungsprotokollen (Übergabsurkunden) festgehalten.
Eine "Ehrung" soll hier kurz dargestellt werden. Nach dem Tode des Freistift-Inhabers Georg Liendl in Plaschischen Nr.3 suchte Paul Liendl für die zwei Kinder des Verstorbenen, Andreas und Maria, am 14. November 1765 um Ehrung für diese per 44 Gulden an. Die Ehrung erfolgte mit der Bedingung, daß einer der beiden innerhalb eines Jahres zum Besitzer bestimmt werden muß. Der Sohn Andreas Liendl hatte daraufhin ein Jahr lang eine Braut für sich gesucht, aber teils wohl wegen seines nicht allzu guten Benehmens, teils wegen des baufälligen Zustandes des Wohngebäudes und der schlechten wirtschaftlichen Situation der Hube keine Braut gefunden. Da ein weiterer Verfall zu befürchten und die Witwe mit den Kindern allein nicht in der Lage war, die Landwirtschaft zu führen, wurde nun für die Tochter ein Bräutigam gesucht. Als Bewerber stellte sich Michael Sablatnigg vor, der bereit war, Maria Liendl zu heiraten, den Bruder Andreas mit 20 Gulden zu entschädigen und auch für die Witwe nach den Testamentsbestimmungen des verstorbenen Ehemannes zu sorgen. Damit konnte die Ehrung auf Michael Sablatnigg mit 1. Dezember 1767 eingetragen und ihm der Hof übertragen werden. Zugleich schloß er mit Georg Feinigg einen Vergleich, auf Grund dessen die vor Jahren auf dem Areal der Liendl-Hube errichtete Keusche von dieser Realität abgeschrieben wurde. ... (Seite 73 ff)
Aus "Seental Keutschach" - Die Gemeinde Keutschach am See, Geschichte - Kultur - Natur;
Universitätsverlag Carinthia, Klagenfurt 1989
Anmerkung: Schreibweise nach dem Original.
Letzte Aktualisierung: 30.7.2021